Geschäftsbedingungen

KRKIMMO GmbH (Firmenname: KrkImmo, nachfolgend: Der Makler), aus Šilo, Kostrij 7, persönliche Identifikationsnummer 16270002658, gemäss Artikel 18. dem Gesetz über Vermittlung im Immobilienverkehr am 14 Feb 2018 bringt folgende Geänderte Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Einleitende Bestimmungen
Artikel 1

  1. Der Makler (Vermittler) ist eine Agentur für die Vermittlung von Immobilien, die vom Ministerium für Wirtschaft, Unternehmertum und Handwerk lizenziert und im Verzeichnis der Kroatischen Handelskammer eingetragen ist.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber (natürliche oder juristische Person).
  3. Mit der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages bestätigt der Auftraggeber, dass er mit den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist und diese akzeptiert.
  4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf der Website www.krkimmo.com veröffentlicht und sind im Büro des Maklers ausgestellt. 
II. Allgemeine Bedingungen des Vermittlungsvertrags
Artikel 2
  1. Die allgemeinen Bedingungen des Vermittlungsvertrags sind vertragliche Bestimmungen, die von einem Vertragspartner dem anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden, unabhängig davon, ob sie in der Form des Vertrags enthalten sind oder schriftlich festgehalten werden.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Art und den Abschluss des Vermittlungsvertrages, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Vermittlungsverfahren, die Vermittlungsprovision, die Rechte und Pflichten bei Beendigung des Vermittlungsertrages und die Nutzung der Internetseite des Maklers.
Artikel 3
Bestimmte Begriffe im Sinne der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind durch das Gesetz über Vermittlung im Immobilienverkehr definiert und wie folgt zu verstehen:
  1. Immobilien sind Teil der Katasterparzellen zusammen mit allem, was dauerhaft mit ihnen auf oder unter der Erdoberfläche verbunden ist; alles in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Eigentumsgesetzes und dem Sachenrecht („Zakon o  vlasništvu i drugim stvarnim pravima“);
  2. Der Makler ist ein lizenziertes Unternehmen, ein Gewerbebetreiber oder eine Person, die die Bedingungen für die Durchführung einer Immobilienvermittlung erfüllt;
  3. Als  Vermittlung von Immobilien gelten alle Tätigkeiten, die der Makler unternimmt, um den Auftraggeber mit einem Dritten zu verbinden, einschließlich Immobilienbesichtigungen, Verhandlungen und andere Tätigkeiten, die für den rechtskräftigen Kauf- oder Verkaufsabschluss von Immobilien notwendig sind;
  4. Der Auftraggeber ist eine Person oder eine Firma, mit der der Makler einen Vermittlungsvertrag abschließt (und kann Verkäufer, Käufer oder ein anderer potenzieller Beteiligter in der Immobilienvermittlung sein);
  5. Die dritte Partei ist die Person, die der Makler mit dem Auftraggeber zum Zwecke der Verhandlung bezüglich eines Rechtsgeschäftes einer bestimmten Immobilie in Kontakt bringt;
  6. Der Vermittlungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber. 
III. Vermittlungsvertrag
Artikel 4
Der Vermittlungsvertrag muss vom Auftraggeber unterzeichnet werden, unabhängig davon, ob es sich bei dem Auftraggeber um den Verkäufer handelt  und er  den Makler für das Verkaufsverfahren beauftragt, oder um einen potenziellen Käufer der den Makler für Besichtigungen, den Kauf  und/oder die Erbringung von Informationen über die genaue Lage der Immobilie beauftragt.

Artikel 5
Bei der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages verpflichtet sich der Makler eine dritte Person, die an einem Abschluss eines Vorvertrags für den Immobilienerwerb interessiert ist, zu finden und diese mit dem Auftraggeber zusammenzuführen. Im Falle der Vertragserfüllung verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vermittlungsprovision an den Makler zu zahlen.

Artikel 6
Der Vermittlungsvertrag wird schriftlich abgeschlossen und tritt zum Zeitpunkt des Abschlusses in Kraft. Dieser ist 1 Jahr gültig und verlängert sich automatisch, bis die Immobilie verkauft oder vom Immobilienmarkt genommen wird. Die Laufzeit des Vertrages kann einvernehmlich geändert werden.

Artikel 7
  1. Der Vermittlungsvertrag muss Informationen über den Makler, den Auftraggeber, die Immobilie, die Art und die wesentlichen Inhalte der Vorgehensweise für die die Vermittlung, sowie die Vermittlungsprovision und ihrer Zahlungsfälligkeit enthalten.
  2. Wenn der Auftraggeber der Käufer ist, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Immobilien, in der Informationen über die genaue Lage der Immobilie zur Verfügung gestellt werden, sei es in der Kommunikation per E-Mail oder persönlich. Bei der Immobilienbesichtigung erhält der Auftraggeber (Käufer) neben dem Vermittlungsvertrag auch eine Immobilienliste - eine Liste der Immobilien, die der Auftraggeber (Käufer) mit dem Makler besichtigt hat.
Artikel 8
Der Vermittlungsvertrag (Standardvertrag) ist nicht exklusiv. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler nur dann eine Vermittlungsprovision zu zahlen, wenn der Immobilienverkauf das Ergebnis der Handlungen ist, die der Makler unternommen hat, um eine Verbindung zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten herzustellen, einschließlich der Erbringung von Informationen über die Lage und die Eigenschaften der Immobilie.

Artikel 9
Der Auftraggeber kann auch der exclusiven Nutzung der vom Makler erbrachten Vermittlungstätigkeit zustimmen. In diesem Fall:
  1. Muss die Vermittlungstätigkeit als Alleinauftrag im Titel des Vertrags deutlich angegeben werden;
  2. Muss der Vermittlungsvertrag eine einvernehmliche Dauer enthalten;
  3. Verpflichtet sich der Auftraggeber, die Dienste anderer Makler während der Vertragslaufzeit nicht in Anspruch zu nehmen. 
IV. Immobilienangebote, -preise, -verfügbarkeit und Besichtigungen
Artikel 10
Das Angebot des Maklers basiert auf den Informationen des Verkäufers und unterliegt Änderungen, über die der Makler möglicherweise nicht in Kenntnis gesetzt wurde.
Der Makler behält das Recht auf die Möglichkeit eines Fehlers in der Beschreibung und/oder dem Preis der Immobilie und der Möglichkeit, dass die zum Verkauf stehende Immobilie bereits verkauft und/oder vermietet ist oder dass der Eigentümer entschieden hat, die Immobilie vom Verkauf zurückzuziehen. 

Artikel 11
  1. Der Makler haftet nicht für Fehler oder fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, Versäumnisse oder  Nachteile, die durch das Verschweigen von Beschädigungen oder anderer Sachmängel an der der Immobilie entstehen, die dem Auftraggeber jedoch bekannt sind, ohne den Makler darüber zu informieren.
  2. Der Makler ist nicht verantwortlich für das fahrlässige Verhalten des Auftraggebers, insbesondere für die Angabe falscher, unwahrer und nicht fristgemäßer Informationen oder für die Zurückhaltung wahrheitsgemäßer und aktualisierter Informationen über die Immobilie, die Bedingungen und den Gegenstand der Vermittlung.
Artikel 12
Die Preise sind in der Regel in Euro ausgeschrieben und die Zahlungen erfolgen in HKR (Kroatische Kuna) nach einem gegenseitig vereinbarten Wechselkurs. Ist der Kurs nicht vereinbart, wird der mittlere Wechselkurs der Kroatischen Nationalbank am Tag der Zahlung angewendet.

Artikel 13
Die Immobilienagentur ist bemüht, einem potenziellen Käufer zum vereinbarten Datum und Zeitpunkt die Immobilien zu zeigen, jedoch ist sie nicht für die Absage des Besichtigungstermins seitens des potenziellen Käufers verantwortlich. Wenn eine Besichtigungsgebühr erhoben wird, informiert die Immobilienagentur den potenziellen Käufer im Voraus. 

V. Vertragserfüllung
Artikel 14
  1. Der Vermittlungsvertrag ermächtigt den Makler nicht, im Namen des Auftraggebers die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem aufgrund seiner Vermittlung abgeschlossenen Vorvertrag zu akzeptieren. In Ausnahmefällen kann der Makler einen Vorkaufsvertrag im Namen des Auftraggebers abschließen, jedoch nur, wenn der Auftraggeber ihm hierzu eine besondere Vollmacht erteilt.
  2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Verhandlungen mit einer vom Makler gefundenen dritten Partei  aufzunehmen oder einen Vorvertrag zum Kaufabschluss zu den Bedingungen abzuschließen, die er dem Makler zuvor erteilt hat. Der Auftraggeber haftet jedoch für alle entstandenen Schäden, wenn sein Handeln gegen die Grundsätze der Ehrlichkeit und des Gewissens verstößt. 
VI. Pflichten des Maklers
Artikel 15
Mit dem Abschluss des Vermittlungsvertrages verpflichtet sich der Makler:
  1. Eine dritte Person zu finden und diese mit dem Auftraggeber zusammenzuführen, mit dem Ziel einen vermittelnden Immobilienkaufvertrag abzuschließen;
  2. Den Auftraggeber auf Anfrage und abhängig von der Verfügbarkeit dieser Informationen zu informieren: über den Durchschnittspreis ähnlicher Immobilien und den Marktwert der Immobilie zu schätzen;
  3. Die Überprüfung aller verfügbaren Unterlagen, die Eigentum, Besitz oder andere Rechte an der betreffenden Immobilie belegen;
  4. Die notwendigen Handlungen, zur  ordnungsgemäßen Vorstellung der Immobilie auf dem Immobilienmarkt zu unternehmen und entsprechende Inserate zu veröffentlichen, ohne Einwirkung des Auftraggebers;
  5. Besichtigungstermine der Immobilien zu vereinbaren;
  6. An den Verhandlungen teilzunehmen, zu vermitteln und alles zu tun, damit es zum Abschluss des Rechtsgeschäftes kommt;
  7. Die persönlichen Daten des Auftraggebers sowie auch sonstige Informationen auf Wunsch des Auftraggebers nur für den internen Gebrauch aufzubewahren und alle Informationen bezüglich der Immobilien und des Vertrags als Geschäftsgeheimnis vertraulich zu behandeln;
  8. Den Auftraggeber über alle Umstände, die dem Makler bekannt sind und die für das beabsichtigte Verkaufsgeschäft relevant sind, zu informieren. 
VII. Pflichten des Auftraggebers
Artikel 16
Mit Unterzeichnung des Vermittlungsvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber:
  1. Die Immobilienagentur über alle Umstände zu informieren, die für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten relevant sind, und genaue Informationen die das Eigentum an der Immobilie (Grundstück) bestätigen,  insbesondere eine Bau- und  Nutzungsgenehmigung oder andere Dokumente, die die Rechtmäßigkeit der betreffenden Immobilie belegen, zur Verfügung zu stellen;
  2. Nachweis des Eigentums (Eigentumsurkunde) oder eines anderen Eigentumsrechts am Vermittlungsobjekt und der Benachrichtigung des Maklers über alle lastenfreie oder nicht lastenfreien Grundstücksgebühren zu informieren;
  3. Den Makler über alle Veränderungen bezüglich des Vermittlungsgegenstandes zu informieren,  insbesondere über Änderungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie;
  4. Dem Makler und dem Kaufinteressenten eine Besichtigung der Immobilie in Begleitung des Maklers sicherzustellen;
  5. Den Makler über alle relevanten Daten, die insbesondere die Beschreibung der Immobilie und den Preis miteinschließen, zu informieren;
  6. Dem Makler nach dem Abschluss des erfolgreichen Vermittlungsgeschäftes bzw. des Vorvertrags, durch den er sich verpflichtet hat, das vermittelte Rechtsgeschäft abzuschließen, die vereinbarte Vermittlungsprovision auszubezahlen;
  7. Dem Makler alle Kosten zu erstatten, die während der Vermittlungstätigkeit  entstanden sind und die die üblichen Vermittlungskosten überschreiten; sofern im Maklervertrag ausdrücklich vereinbart;
  8. Dem Makler ist es gestattet, Immobiliendetails offenzulegen und Immobilienbesichtigungen nur an dritte Person zu vergeben, die des Status  Auftraggebers haben. 
VIII. Vermittlungsprovision
Artikel 17
Die durchschnittliche Vermittlerprovision für die vom Makler erbrachte Dienstleistung beträgt 3,75% des vereinbarten Gesamtwertes des Auftragsobjekts, mindestens jedoch 2.500,00 EUR.

Artikel 18
  1. Die Vermittlungsprovision ist Gegenstand eines Vermittlungsvertrages zwischen dem Makler und dem Auftraggeber. Der Makler behält sich das Recht vor, Vermittlungsgebühren niedriger oder höher als üblich auszuhandeln, wenn dies der finanziellen Situation des Auftragsgebers, der geleisteten Vermittlungstätigkeit und dem erzielten Endergebnis entspricht.
  2. Die Immobilienagentur hat Anspruch auf eine Maklerprovision, auch wenn diese nicht durch den Preistarif, den Vermittlungsvertrag oder eine andere Regelung genau vereinbart ist. In diesem Fall wird die Vermittlungsprovision vom Gericht in Übereinstimmung mit der Dienstleistung des Maklers bestimmt.
  3. Das Gesetz über Vermittlung im Immobilienverkehr verwendet den Begriff "Auftraggeber" ohne Unterscheidung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Dementsprechend wird die Vermittlungsprovision von allen Auftraggebern, Käufer und Verkäufer gezahlt, sofern nicht anders angegeben.
Artikel 19
  1. Der Makler hat zum Zeitpunkt des Abschlusses des vermittelten Geschäfts (unterzeichneter Vorvertrag), oder eines anderen Rechtsaktes, aus der die Eigentumsübertragung hervorgeht, in vollem Umfang Anspruch auf die Vermittlungsprovision.
  2. Der Makler wird dem Auftraggeber die Vermittlungsprovision in Rechnung stellen, wenn ein Teil des Kaufpreises oder eine vereinbarte Gebühr, vom oder an den Auftraggeber geleistet wird. Wenn der Gesamtkaufpreis in Ratenzahlung erfolgt, wird die Vermittlungsprovision den Prozentsatz der Zahlungsphase proportional folgen.
  3. Wenn der Vorkaufvertrag ohne Verschulden des Maklers aufgehoben wird, behält sich der Makler das Recht dem Auftraggeber der den Vorvertrag rückgängig gemacht hat, eine Entschädigung (der tatsächlichen Kosten, jedoch nicht höher als die vereinbarte Vermittlungsprovision)  zu berechnen. 
Artikel 20
Der Makler hat Anspruch auf eine Vermittlungsprovision, auch wenn der in Artikel 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannte (Vor-) Vertrag unterzeichnet wird von:
  1. Dem Ehegatten oder nichtehelichen Lebensgefährten,  Blutsverwandten der ersten oder zweiten Linie und jeder weiteren, dem Auftraggeber nahestehende Person (z. B. eine autorisierte Person, ein Arbeitgeber, ein Angestellter oder ein Partner);
  2. Einer Handelsgesellschaft, die durch den Auftraggeber oder einer der genannten Personen in Abschnitt A dieses Artikels und wenn der Auftraggeber oder eine der genannten Personen in Absatz A dieses Artikels im Unternehmen zusammen mehr als 50% (fünfzig Prozent) der Anteile besitzt (Geschäftsanteile, Aktien).
Artikel 21
Die Vermittlungsprovision beinhaltet keine Kosten die im Zusammenhang mit dem Kaufprozess entstehen (Anwalts-, Notar- und Gerichtsgebühren, Buchhaltungskosten, Grundsteuer, Mehrwertsteuer, usw.). 

IX. Beendigung des Vermittlungsvertrages
Artikel 22
  1. Der Vermittlungsvertrag gilt unmittelbar nach Zustellung der schriftlichen Kündigung durch die Partei, die diesen aufheben will, als beendet. Diese Vertragsklausel gilt nicht für exklusive Vermittlungsverträge.
  2. Bei Kündigung des Vermittlungsvertrags ist der Auftragsgeber zur Deckung  aller zusätzlichen Kosten für Leistungen, die außerhalb der üblichen Vermittlungsprovision entstanden  sind, dem Makler, wenn diese Kosten und Leistungen ausdrücklich im Vermittlungsvertrag vereinbart wurden, zu zahlen.
  3. Wenn innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vermittlungsvertrags, der Auftraggeber einen Kaufvorvertrag mit einer dritten Person abgeschlossen hat, mit der er durch den Makler und seine Vermittlungstätigkeit während der Vertragsdauer, in Verbindung kam, ist er verpflichtet, dem Makler seine Vermittlungsprovision vollständig auszubezahlen.
  4. Die Bestimmungen der Absätze B und C dieses Artikels gelten auch für die Kündigung eines exklusiven Vermittlungsvertrags.
X. Internetseite des Maklers
Artikel 23
Die Internetseite des Maklers lautet: www.krkimmo.com. Der Inhalt dieser Seite ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Informationen auf der Seite können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
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XI. Personendatenschutzakt
Artikel 24
In Übereinstimmung mit dem Personendatenschutzgesetz und der Richtlinie EU 2016/679 hat der Makler ein geändertes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten erlassen. Der Auftraggeber, der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert, akzeptiert das Gesetz. Dies bezieht sich insbesondere auf personenbezogene Daten, die in Geschäftsbesorgungsverträgen und von der Agentur gemäß verschiedenen Gesetzen geforderten Unterlagen übermittelt werden.

XII. Schlussbestimmungen
Artikel 25
  1. Fragen, die nicht von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Maklers abgedeckt sind, richten sich nach den Bestimmungen des Schuldrechts und das Gesetz über Vermittlung im Immobilienverkehr.
  2. Im Falle von Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, akzeptieren die Parteien die Zuständigkeit des Gerichts in Rijeka.